... UND MIT VERANTWORTUNG HANDELN -

für Umweltfürsorge, soziales Engagement und Unternehmensführung.

Im Zuge der Änderungsverordnung (Verordnung (EU) 2021/1253) zur MiFiD II müssen alle Finanzdienstleister in ihrer Arbeit noch stärker auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei den angebotenen Anlageprodukten achten.

 

Dies bedeutet gleichzeitig, dass wir als Finanzdienstleister/Vermögensverwalter Ihnen als Mandantin und Mandanten unsere Anlagestrategie hinsichtlich dieser gesetzlichen Neuerung offenlegen und erklären müssen. Konkret geht es bei diesen Nachhaltigkeitszielen um Umweltbelange, soziale Zusammenhänge und Themen, die eine faire und transparente Unternehmensstruktur betreffen.

 

In Bezug darauf, wie die Nachhaltigkeitsziele im Angebot von Finanzinstrumenten und in der Portfolioverwaltung berücksichtigt werden können, sieht die Verordnung drei Strategien vor: 

 

Jede der Strategien berücksichtigt die Auswirkungen der Anlageprodukte auf diese drei Kriterien in unterschiedlicher Weise. Je nachdem welche Strategie man verfolgt, hat das Auswirkungen auf die Angebote, die wir den Kunden machen können.

 

Die zwei strengeren Kategorien die man als Finanzdienstleister verfolgen kann (Strategien gem. Art. 8 bzw. Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2088), verlangen, dass mit den angebotenen Anlageprodukten eine aktive Verfolgung und ein positiver Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen geleistet wird. Konkret heißt das, dass nur solche Anlageprodukte in die Portfolioverwaltung aufgenommen werden, die eben im Einklang mit Umweltzielen, sozialen Zielen, sowie Zielen zu einer fairen Unternehmensstruktur in Einklang stehen. Wenn nun ein Finanzprodukt für eines dieser Ziele nicht förderlich ist, dann wird es vom Finanzdienstleister seinen Kunden nur dann angeboten, wenn die verfolgte Strategie des betroffenen Finanzdienstleisters dies zulässt. Die Umsetzung der zwei Kategorien mit erhöhter Verfolgung sowie Förderung der Nachhaltigkeitsziele durch die angebotenen Anlageprodukte geht mit einer sehr aufwändigen und komplizierten Nachverfolgungs- und Erläuterungsarbeit einher.

 

So hätten wir den Aufsichtsbehörden gegenüber einen erheblichen Mehraufwand in den einzureichenden Dokumentationen und Erklärungen. Für jedes der angebotenen Anlageprodukte müssten dann gesondert und in großem Umfang erklärt werden, wie sich die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren konkret gestalten und auch begleitend verfolgt werden. Dies stellt aktuell einen nicht realisierbaren Mehraufwand für uns dar, der unseres Erachtens die Verhältnismäßigkeit übersteigt.

 

Wir wollen unsere Personalkapazität lieber weiterhin in unsere umfassende und zuverlässige Vermögensverwaltung und ohne Abstriche durch erhöhten Verwaltungsaufwand investieren. So haben wir uns bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie für die Strategie gem. Art. 6 iVm Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852 entschieden.

 

Dies ist die Basiskategorie, in der keine der von der EU vorgeschlagenen Nachhaltigkeitskriterien aktiv berücksichtigt wird. Für Sie als Mandant/in bedeutet dies, dass wir innerhalb unserer Anlagestrategie und der in diesem Zusammenhang angebotenen Finanzprodukte nicht mit Produkten zu bestimmten Nachhaltigkeitskriterien werben. Ob und wenn wieweit Finanzinstrumente, die wir in unsere Portfolien mit integrieren, aktiv die Förderung oder Berücksichtigung von Umweltzielen, sozialen Zielen oder der Ziele einer fairen Unternehmensstruktur zum Inhalt haben, können wir nicht beziffern und werden wir auch nicht verfolgen. Im Einzelgespräch mit Ihnen nehmen wir dazu gerne Stellung.

 

Dies alles hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf ihre Wahlmöglichkeiten bei ihrem Anspruch, was in ihrem Portfolio an Nachhaltigkeitszielen berücksichtigt werden soll. Sie sind in ihrer Entscheidungsfindung dadurch nicht beeinträchtigt.